1 Allgemeine Vertragsgrundlagen

1.1 Vertragsaufkündigung

Diese Vereinbarung kann während der Laufzeit lediglich aus wichtigem Grund aufgekündigt werden. Ein derartiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Auftraggeberin mit der Zahlung eines Honorarteiles mehr als zwei Wochen nach Fälligkeit säumig ist, über das Vermögen einer der Vertragsparteien das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder Gründe vorliegen, die nach dem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit eines der Vertragsparteien zu mindern.

1.2 Erfolg

Die Tätigkeit des Auftragnehmers endet mit der Übergabe der Planungsergebnisse samt Schlusshonorarnote. Projektunterlagen werden dem Auftraggeber als pdf übergeben.
Der Erfolg gilt mit der Übergabe der Unterlagen lt. Leistungsumfang an den Auftraggeber als eingetreten. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Übernahme des fertig gestellten Werkes.

1.3 Zessions- und Aufrechnungsverbot

Die Übertragung dieses Vertrages sowie die Abtretung von Rechten und Übertragung von Pflichten aus diesem Vertrag sind ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.

1.4 Urheber- und Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer hat das Urheberrecht an seinem Werk. Der Schutz erfasst alle Pläne, Schriftstücke, usw., welche im Zusammenhang mit der Planung und Entwicklung des Bauvorhabens / Projekts durch den Auftragnehmer erstellt wurden. Das Urheberrecht verbleibt dem Auftragnehmer auch nach Zahlung des Honorars.
Dem Auftraggeber steht an allen Plänen eine Werknutzungsbewilligung am vorgesehenen Standort zu, welche mit Bezahlung des vertraglich vereinbarten Honorars abgegolten ist.
Eine anderwärtige Verwendung von Unterlagen wie Pläne etc.. die Weitergabe an Dritte etc. ist nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig und es trifft den Auftragnehmer bei Zuwiderhandeln keine wie immer geartete Haftung. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Davon unberührt bleiben Ansprüche des Auftragnehmers aufgrund der vertragswidrigen Nutzung der Pläne/Unterlagen.
Der Auftragnehmer hat das Recht, in seinen eigenwerblichen Maßnahmen auf seine Urheberschaft in angemessenem Umfang in Text und Bild hinzuweisen, sowie selbst Fotos von seinem Werk anzufertigen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf der Baustelle und am Bauwerk eine das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes nicht beeinträchtigende Tafel anzubringen, welche ihn als Entwurfsverfasser des Bauvorhabens anführt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in der Online-Kommunikation, an angemessen sichtbaren Stellen den Auftragnehmer als Urheber des Werkes namentlich zu nennen.

1.5 Unterlagen

Es wird vorausgesetzt, dass alle für die Bearbeitung der Aufgabenstellung erforderliche Unterlagen, Pläne, Informationsmaterialien etc. vom Auftraggeber kostenlos und digital zur Verfügung gestellt werden. Ebenso erklärt sich der Auftraggeber bereit alle für die inhaltliche Entwicklung gewünschten Auskünfte und Recherchen auf Anfrage durch den Auftragnehmer an diesen zu übermitteln.

1.6 Schriftform

Abänderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung des Vertragspartners, auch das Abgehen von dieser Bestimmung bedarf der Schriftlichkeit.

1.7 Salvatorische Klausel

Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar ist, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien werden in einem solchen Fall die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die der wirtschaftlichen Absicht der Parteien in rechtlich zulässiger Form am nächsten kommt.

1.8 Anfechtung

Die Anfechtung des abgeschlossenen Vertrages wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte ist ausgeschlossen.

1.9 Rechts- und Gerichtstandswahl

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche wird die Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes vereinbart. Das UN-Kaufrecht kommt nicht zur Anwendung. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Kufstein.